Allgemeine Beförderungsbestimmungen (ABB)
für die Beförderung mit Schiffen der Schwielochsee-Schifffahrt Gesellschaft mbH (SSG mbH)
§ 1
Allgemeines
Diese Allgemeinen Beförderungsbestimmungen gelten für reguläre Beförderung durch die SSG mbH, wie auch für Sonder- und Charterfahrten.
Mit Vertragsschluss werden diese Allgemeinen Beförderungsbestimmungen verbindlicher Inhalt des Beförderungsvertrages.
§ 2
Beförderungsvertrag
Der Beförderungsvertrag wird geschlossen durch Buchung durch den Fahrgast und die anschließende Buchungsbestätigung durch SSG mbH, welche durch Aushändigung des Fahrausweises ersetzt werden kann.
Ein Anspruch auf Beförderung besteht ausschließlich nur für die vermittels Buchungsbestätigung und/oder Fahrausweis dokumentierte Fahrt.
Das Beförderungsentgelt ist vor Antritt der Fahrt zu entrichten und mit der Buchungsbestätigung fällig.
Die Höhe des Beförderungsentgeltes ist in den Allgemeinen Tarifbestimmungen der SSG mbH geregelt, die auf der Internetseite des Unternehmens sowie in den Geschäftsräumen der Tourismus-Entwicklungsgesellschaft Lieberose/ Oberspreewald mbH, Am Bahnhof 27 in 15913 Gemeinde Schwielochsee OT Goyatz, bekanntgegeben sind.
Es besteht im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beförderungsvertrages kein Anspruch auf Kartenzahlung auf dem Schiff bzw. in den Häfen.
Bei Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist deren jeweilige Berechtigung bei Abschluss des Vertrages und bei etwaigen Kontrollen an Bord nachzuweisen.
Mehrere Ermäßigungen können nicht kombiniert werden.
Werden erworbene Fahrausweise postalisch versandt, wird zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 3,50 Euro fällig. Eine Online-Versendung ist von zusätzlichen Kosten frei.
Eine Erstattung des Fahrpreises scheidet bei Nichtantritt der Fahrt durch den Fahrgast aus, es sei denn, der Nichtantritt ist von der SSG mbH verschuldet.
§ 3
Rücktritt vom Beförderungsvertrag
Die SSG mbH hat das Recht vom Beförderungsvertrag zurückzutreten, sofern die Witterungsverhältnisse oder andere Fälle höherer Gewalt dieses insbesondere im Interesse der Sicherheit der Fahrgäste gebieten.
In einem solchen Fall wird das bereits entrichtete Entgelt erstattet. Weitere Ansprüche sind wechselseitig ausgeschlossen.
Die SSG mbH hat weiterhin das Recht vom Beförderungsvertrag zurückzutreten, sofern bei Fahrten, die nicht Linienfahrten sind, eine in den Allgemeinen Tarifbestimmungen der SSG mbH festgesetzte Mindestfahrgastzahl nicht erreicht wird.
§ 4
Fahrausweise
Erhaltene Fahrausweise und Buchungsbestätigungen sind unverzüglich nach Erhalt auf deren Vollständigkeit sowie auf Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu prüfen. Beanstandungen sind der SSG mbH unverzüglich mitzuteilen, damit diese die Möglichkeit erhält, die Beanstandung auf deren Berechtigung zu prüfen und in einem solchen Fall abzustellen.
Fahrgäste sind verpflichtet, auf Verlangen der SSG mbH oder von ihr beauftragte Dritte, den Fahrausweis vorzuzeigen. Beschädigte, unvollständige oder abhanden gekommene Fahrausweise besitzen keine Gültigkeit mehr.
Besitzt ein Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis, wozu auch Fahrausweise gehören, bei denen die darin enthaltene Ermäßigung nicht im Rahmen der Kontrolle nachgewiesen werden kann, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 Euro fällig. Dieses gilt nicht, wenn der Fahrgast dieses nicht zu vertreten hat.
Bei nachträglicher Reduzierung der tatsächlichen Anzahl von Teilnehmern bei Fahrten oder Gruppenfahrten erfolgt keine anteilige Fahrgelderstattung.
Mit Buchung oder Aushändigung des Fahrausweises besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz.
Sind Reservierungen erfolgt, haben die davon betroffenen Fahrgäste die ihnen vom Bordpersonal zugewiesenen Plätze einzunehmen.
§ 5
Pflichten des Fahrgastes
Die Fahrgäste sind verpflichtet, den Anordnungen des Schiffspersonals oder sonstiger von der SSG mbH im Zusammenhang mit der Durchführung der Beförderung bevollmächtigter Dritter Folge zu leisten.
Das Rauchen an Bord ist nur an den auf dem Oberdeck ausgewiesenen und als solche gekennzeichneten Raucherplätze erlaubt.
SSG mbH ist allein verpflichtet, den Fahrgast und übliches Handgepäck zu befördern. Derartiges Handgepäck ist selbständig ordnungsgemäß zu verstauen und zu beaufsichtigen.
Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen des Schiffes missbräuchlich zu benutzen oder zu beschädigen sowie Verunreinigungen der befahrenen Gewässer vorzunehmen.
Die Mitnahme von Waffen und anderen gefährlichen oder belästigenden Gütern ist verboten.
§ 6
Barrierefreiheit
Rollstühle können nur in begrenzter Anzahl und nach vorheriger Absprache mit an Bord genommen werden.
Auf der Bauart des Schiffes geschuldete Einschränkungen im Sanitärbereich – es gibt keine behindertengerechten Toiletten - wird ausdrücklich hingewiesen.
Eine Beförderung von besetzten Rollstühlen ist nur im Unterdeck möglich.
§ 7
Beförderung von Kinderwagen, Fahrrädern, Tieren
Kinderwagen können nur in begrenzter Anzahl und nach vorheriger Absprache mit dem Personal an Bord genommen werden. Es existiert keine separate Still- oder Wickelmöglichkeit für Kleinkinder.
Fahrräder werden nur in begrenzter Anzahl, kostenpflichtig und in Abhängigkeit von den jeweils aktuellen Unterbringungsmöglichkeiten an Bord transportiert. Die jeweiligen Abstellplätze werden durch das Schiffspersonal zugewiesen und sind beizubehalten.
Haustiere, insbesondere Hunde, sind von den diese mitführenden Fahrgästen ständig zu beaufsichtigen. Hunde und Katzen dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde, von denen Gefahren für andere Fahrgäste oder die Schiffsbesatzung ausgehen können, sind an kurzer Leine zu halten und haben für die Dauer des Bordaufenthalts einen Maulkorb zu tragen.
§ 8
Ausschluss von der Beförderung
Fahrgäste, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs und/oder der übrigen Fahrgäste darstellen bzw. die nachhaltig gegen diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen verstoßen, die gesetzliche oder behördliche Vorschriften verletzen, Sachbeschädigung verüben, andere Fahrgäste belästigen, können von der Fahrt bzw. der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.
Erfolgt ein Ausschluss aus einem der vorgenannten Gründe, besteht keine Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes bzw. Schadensersatz.
§ 9
Sonstiges
Mitgebrachte Speisen oder Getränke – mit Ausnahme von Babynahrung - dürfen nicht an Bord verzehrt werden. Die Bewirtschaftung erfolgt ausschließlich über die Bordgastronomie.
Den Anordnungen der Schiffsbesatzung, des Schiffsführers bzw. mit der Durchführung der Fahrt betrauter Dritter ist im Interesse der Sicherheit unbedingt Folge zu leisten.
Die private Benutzung von Musikinstrumenten sowie Tonwiedergabegeräten ist an Bord nicht gestattet. Dieses gilt ausdrücklich auch für die Wiedergabe per Handy, Laptop o.ä..
Fundsachen sind bei der Schiffsbesatzung abzugeben.
§ 10
Haftungsausschluss
Ansprüche des Fahrgastes auf Schadensersatz – ausgenommen Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SSG MBH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen - sind ausgeschlossen.